Anteil der betrieblichen/privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich erneut der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. Ein-Prozent-Regelung (Nutzungspauschale), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist (FG Rheinland-Pfalz 13.11.2017, 5 K 1391/15).
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