25.10.2017 Nachrichtenübersicht

Zur Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Für die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist demnach kein Merkmal des Abzugstatbestands.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt hingegen voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (lt. BFH, Urt. v. 08.03.2017, IX R 52/14, BFH/NV 2017, S. 1017).

 

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