Vorsteuervergütung: Elektronische Rechnungsvorlage muss innerhalb der Antragsfrist erfolgen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Vorsteuern nur dann vergütet werden können, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen bzw. Einzelbelege in elektronischer Form vorgelegt werden. Hieran hat sich auch nach Auffassung des BFH nach Änderung des Antragsverfahrens, wonach Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert (FG Köln 13.9.2017, 2 K 395/16).
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