BVerfG-Vorlage zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
Das FG Hamburg hat das BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 8c S. 2 KStG 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) angerufen. Das FG möchte wissen, ob § 8c S. 2 KStG 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.
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