25.09.2017 Nachrichtenübersicht |
Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort bei doppelter HaushaltsführungDer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm - Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Im Streitfall ging es für die Streitjahre 2008 bis 2010 um die Frage, wie im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zu ermitteln sind.
Der BFH entschied, dass als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen sind. Dies gilt auch im Fall des Wohnens in einer eigenen Wohnung. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins - im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten - sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind (Begrenzung auf die "notwendigen" Kosten). Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind bis einschließlich VZ 2013 notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Der (fiktive) Durchschnittsmietzins bezieht sich - wie die örtliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB - auf die Grundmiete i.S. des § 535 BGB, d.h. die Netto-Kaltmiete ohne jegliche Betriebs und Nebenkosten und damit auf den Teil der Miete, durch den allein die Raumnutzung entgolten wird. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass sich beim Abschluss von Mietverträgen die Vereinbarung von Nettokaltmieten durchgesetzt hat. Zum anderen lässt sich anhand der Kaltmiete ein von individuellen Besonderheiten unabhängiges und damit belastbares Vergleichsmaß gewinnen. Dementsprechend soll und wird auch fast ausschließlich in Mietspiegeln (§§ 558c, 558d BGB) eine Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen. Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist daher - sofern vorhanden - nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d BGB für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen. Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Durchschnittsmietzinses kann in einem solchen Fall lediglich dann erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern vermag. Im Streitfall bestätigte der BFH die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz, da sich das FG an dem für die Streitjahre maßgeblichen Mietspiegel orientiert hatte (BFH, Beschluss vom 12.7.2017, VI R 42/15). |
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