16.08.2017 Nachrichtenübersicht

Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach §163 AO kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben (lt. BFH - Beschluss v. 12.7. 2017 - VI R 36/15).  

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