20.08.2017 Nachrichtenübersicht |
Kosten für Vorhalten einer Wohnung als WerbungskostenAufwendungen für das Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung sind Werbungskosten, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen (FG Berlin-Brandenburg 1.6.2017, 3 K 3278/14). |
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