20.08.2017 Nachrichtenübersicht

Kosten für Vorhalten einer Wohnung als Werbungskosten

Aufwendungen für das Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung sind Werbungskosten, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen (FG Berlin-Brandenburg 1.6.2017, 3 K 3278/14). 

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