Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz bei der privaten Altersvorsorge
Der Bundesrat hat am 7.7.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen zwar in erster Linie die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch, worauf das BMF jetzt aufmerksam macht, eine Reihe von Maßnahmen, die auch die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich die Grundzulage um über 13,5 % von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mind. 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr).
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit u. ä., die einen Riester-Vertrag haben, müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die ZfA übermittelt. Die ZfA benötigt diese Daten, um die Zulage berechnen zu können. Die Einwilligung muss bisher bei Beamten etc. bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert. Die Einwilligung ist nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies hat den Vorteil, dass die fehlende Einwilligung früher bemerkt wird, der Fehler behoben werden kann und die Zulagenförderung nicht verloren geht.
- Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte "Fünftelregelung" ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.
Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.
- Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.
- In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.
Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. "Doppelverbeitragung": Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sog. "betrieblichen Riester" unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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