Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren
Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09, BFHE 232 S. 1, BStBl 2011 II S. 427 = SIS 11 05 91, zur Anteilsrotation) lt. BFH-Urteil vom 8.3.2017, IX R 5/16 (veröffentlicht am 7.6.2017).
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