Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c KStG mit dem GG unvereinbar
Die Regelung in § 8c S. 1 KStG, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar; gleiches gilt für die identische Regelung in § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in ihrer bis Ende 2015 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen.
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