Außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Insofern stellt bei Selbständigen nicht jeder außerhalb der Praxiszeiten genutzte Schreibtischarbeitsplatz zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" dar (BFH 22.2.2017, III R 9/16).
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