Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht als unbefristet i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alt. EStG 2014 angesehen werden. Die Rechtsfrage, in welchen Fällen - unter Geltung des neuen Reisekostenrecht - die betriebliche Einrichtung des Entleihers die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers sein kann, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung gewesen und bedarf der höchstrichterlichen Klärung (Niedersächsisches FG 30.11.2016, 9 K 130/16).
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