Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens des Paketzustellers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn
Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern. Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, denn der Zustelldienst erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit (FG Düsseldorf 4.11.2016, 1 K 2470/14 L).
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