04.01.2017 Nachrichtenübersicht

Bundeskabinett beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit eine grundlegende Reform des Betriebsrentenrechts auf den Weg gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, einen größeren Verbreitungsgrad der Betriebsrente zu erreichen. Angesprochen werden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

+++ Die geplanten Änderungen im BetrAVG im Überblick:
  • Reine Beitragszusage: Die Sozialpartner sollen künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlasten können. Für solche reinen Beitragszusagen gibt es keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr.
  • Überwachung durch die BaFin: Um Arbeitnehmer trotzdem hinreichend abzusichern, soll die neue Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht werden.
  • Übernahmemöglichkeit in nichttarifgebundenen Betrieben: Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte sollen vereinbaren können, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
  • Automatische Entgeltumwandlung: Geplant ist zudem die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung ("Opting-Out"- bzw. "Optionsmodelle").

+++ Die geplanten Änderungen im Sozialrecht im Überblick:

  • Anrechnungsfreiheit: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sollen freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 € anrechnungsfrei bleiben.
  • Beitragsfreiheit in der Verrentungsphase: Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten sollen künftig - wie zertifizierte Riester-Verträge - in der Verrentungsphase beitragsfrei bleiben.
  • Anhebung der Grundzulage: Außerdem soll die Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert werden.

+++ Die geplanten steuerlichen Änderungen im Überblick:

  • Neues Steuer-Fördermodell: Für Geringverdiener soll ein neues Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag soll 30 % betragen und an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Begünstigt werden sollen Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von max. 2.000 €/Monat. Für Beiträge von mind. 240 bis 480 € im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis max. 144 €/Jahr.
  • Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen soll zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht werden. Dieser soll 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG) betragen. Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit soll beibehalten werden. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr sollen auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet werden.
  • Flexibilisierung des steuerfreien Dotierungsrahmens: Der steuerfreie Dotierungsrahmen soll bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit i.H.v. bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert werden. Zudem ist geplant, das steuerliche Verwaltungsverfahren durch verschiedene Maßnahmen zu vereinfachen.

+++ Änderungen bei der Riester-Rente
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente vor. Die jährliche Grundzulage soll von 154 auf 165 € angehoben werden. Es soll zudem Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten geben. Das Zulageverfahren soll verbessert werden, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für

 Quelle: BMAS PM vom 21.12.2016
 

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