01.09.2015 Nachrichtenübersicht

Zum Vertrauensschutz für Bauleistende

 Bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) können einer
Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen.
Demnach darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass der UStAE vom BFH als nicht mit
dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen wurde (FG Münster 12.8.2015, 15 V 2153/15 U).

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