Tarifbegünstigung bei Abfindungen in zwei Jahresraten
Außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Aufgrund des BMF-Schreibens (v. 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326) kann eine unschädliche Teilleistung nur bis zu einer Höhe von bis zu maximal 5% der Hauptleistung angenommen werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass das Gesetz eine solche starre Prozentgrenze nicht vorsieht. Insoweit soll bereits nach dem allgemeinen Verständnis eine Teilleistung von unter 10% der Hauptleistung noch geringfügig sein (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2014, 10 K 2655/13).
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