Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung
Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Krankenversicherung) sind in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG abgeflossen sind.; ist der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen jedoch nicht tatsächlich belastet, da die Beiträge ihm erstattet werden, sind die Aufwendungen in diesem Umfang nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der "Verzicht" auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (FG Düsseldorf 6.6.2014, 1 K 2873/13 E).
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