11.09.2014 Nachrichtenübersicht

Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Krankenversicherung) sind in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie
gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG abgeflossen sind.; ist der Steuerpflichtige durch
die Aufwendungen jedoch nicht tatsächlich belastet, da die Beiträge ihm
erstattet werden, sind die Aufwendungen in diesem Umfang nicht als
Sonderausgaben abzugsfähig. Der "Verzicht" auf einen Erstattungsanspruch zur
Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt
werden (FG Düsseldorf 6.6.2014, 1 K 2873/13 E).

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