25.06.2014 Nachrichtenübersicht

Auswärtige Baustelle auch bei längerfristiger Tätigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der
Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn eine auswärtige
Tätigkeitsstätte - wie eine Baustelle - wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu
einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (BFH 20.3.2014, VI R 74/13).
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