16.01.2014 Nachrichtenübersicht |
Anwendungsvorrang: Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht
Sieht das nationale Recht für eine Leistung
den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und - bei Vorliegen der weiteren z.B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht (BFH 24.10.2013, V R 17/13). |
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