09.10.2013 Nachrichtenübersicht

Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern

Erziehungsrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa
EStG der Besteuerung zu unterwerfen, da sie sich von den nicht steuerbaren
Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB unterscheiden.
Der prozentualen Steuerbelastung von 18,78 % kommt keine erdrosselnde Wirkung
zu (BFH 19.8.2013, X R 35/11).

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