24.07.2013 Nachrichtenübersicht |
Finanzämter können bei Nichteinhaltung von selbst gesetzten Fristen gegen Treu und Glauben verstoßen
Ein Finanzamt, das im Einspruchsverfahren eine
Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt. Solch ein Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt (BFH 15.5.2013, VIII R 18/10). |
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