18.04.2013 Nachrichtenübersicht |
Zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind,
können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln 17.4.2013, 7 K 244/12) . |
Planen Sie Ihre Anfahrtsroute bequem über Google-Maps. | |
Hier Route planen |
Tel: | +49 (0) 2242/918280 |
Mobile: | +49 (0) 2242/918282-9 |
E-Mail: | info@stb-bohn.de |
Mo.-Fr.: | 900 − 1800 Uhr |