14.02.2013 Nachrichtenübersicht |
Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich
Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedenfalls in den Fällen auf
Antrag möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden (FG Baden-Württemberg 17.12.2012, 9 K 1637/10). |
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