14.02.2013 Nachrichtenübersicht

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedenfalls in den Fällen auf
Antrag möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25
Prozent liegt. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich
angefallenen Werbungskosten ermittelt werden (FG Baden-Württemberg 17.12.2012, 9 K
1637/10).
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