Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Der BFH hat die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. So sind die Aufwendungen etwa abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat (BFH 11.12.2012, IX R 14/12).
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