Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Leiharbeitnehmer, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, können ihre Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe ansetzen.
Das FG Münster geht dabei davon aus, dass ein Leiharbeitnehmer insoweit keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Diese Betrachtung gilt zumindest dann, wenn ein Leiharbeitnehmer durch Vertrag nicht einem bestimmten Entleiher fest zugeordnet ist. Die Finanzverwaltung vertritt eine andere Auffassung (BMF-Schr. v.21.12.2009, BStBl I 2010, S. 21). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der BFH über diese Streitfrage zu entscheiden hat (FG Münster, Urt. v. 11.10.2011, 13 K 456/10, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 63/11).
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