Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich
Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichen konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (BFH, Urt. v. 09.02.2012, VI R 23/10, BFH/NV 2012, S. 1356).
|