Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds ist rechtens
Es ist weder willkürlich noch als unverhältnismäßig, dass es einzelne Vorschriften im InvStG gibt, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten. Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren (lt. FG Berlin-Brandenburg 23.5.2012, 1 K 1159/08).
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