04.07.2012 Nachrichtenübersicht |
Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche können als Werbungskosten abzugsfähig sein
Entstehen dem Arbeitnehmer Aufwendungen für
aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (lt. BFH 9.2.2012, VI R 23/10). |
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