Zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition
Das Wahlrecht im Hinblick auf die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH 17.1.2012, VIII R 48/10).
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