04.04.2012 Nachrichtenübersicht

Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als

außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied der 10.

Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (10 K 290/11).

Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung

einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und

Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche

Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt

worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu.

Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige

Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller

diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend

gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein

ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines

Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der

Eigentumswohnung aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen (Az. 10 K 290/11).

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