Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen
Unternehmer, die aufgrund des BMF-Schreibens vom 3.6.2004 zahlungsgestörte Forderungen unter \"Vereinbarung\" eines vom Kaufpreis abweichenden \"wirtschaftlichen Werts\" erwerben, erbringen an die jeweiligen Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistungen. Liegt beim Kauf dieser sog. \"non-performing loans\" keine entgeltliche Leistung an den Verkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt (lt. Urteil des BFH 26.1.2012, V R 18/08).
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