Zum Nachweis der Investitionsabsicht im Hinblick auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage
Der Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals \"beabsichtigt\" im Rahmen des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG kann bei noch zu eröffnenden Betrieben auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Erforderlich ist allerdings, dass aufgrund objektiver, äußerer Umstände erkennbar ist, dass ein Investitionsentschluss gefasst wurde (lt. Urteil des FG Münster 8.2.2012, 11 K 3035/10 E).
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