In Deutschland wird auf alle Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände ein ermäßigter Mehrwertsteuer-Satz angewendet. Die Mehrwertsteuer-Vorschriften der EU enthalten ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Dieses Verzeichnis führt jedoch die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände nicht auf.
Da das EU-Recht zu ermäßigten Mehrwertsteuer-Sätzen eng auszulegen und strikt anzuwenden ist, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden, ist auf Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken in der EU der Normalsatz anzuwenden. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Deutschland der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den EuGH anrufen.