Kinderbetreuungskosten können auch im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit berücksichtigt werden
Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige von Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und etwa aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen (lt. FG Düsseldorf 12.10.2011, 7 K 2296/11 E).
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