Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses
Der BFH hat hinsichtlich der Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und bestätigt. Er weicht damit von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist (lt. BFH 21.9.2011, I R 7/11 u.a.).
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