Die Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Nachdem in Folge des Ankaufs
eines Datenträgers aus dem Ausland im Kalenderjahr 2010 eine Flutwelle von Selbstanzeigen zu verzeichnen war und der BGH mit seinem obiter dictum im Beschluss vom 20.5.2010 die Unwirksamkeit der sogenannten Teilselbstanzeige angenommen hat, hat der Gesetzgeber mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die Selbstanzeige reformiert.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beinhaltet die nachfolgend angeführten Einschränkungen bei der Selbstanzeige:
Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen per Gesetz ausgeschlossen. Steuerhinterzieher, die sich bisher nur \"scheibchenweise\" je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, werden künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber die Rechtslage jedoch über die strengen Vorgaben des BGH im Beschluss vom 20.5.2010 hinaus verschärft. Eine Selbstanzeige hat nur noch strafbefreiende Wirkung, wenn der Täter sämtliche noch verfolgbaren Steuerstraftaten für alle Steuerarten vollständig offenbart. Diese erhebliche Ausweitung des Vollständigkeitsgebots geht über die Vorstellungen des BGH hinaus.
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