09.11.2011 Nachrichtenübersicht

Allein Auffälligkeiten beim

 Auffälligkeiten bei dem sog. Chi-Test berechtigen das Finanzamt nicht zur Beanstandung der Buchführung - und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung vorliegen. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt grundsätzlich der Finanzbehörde (lt. FG Rheinland-Pfalz 24.8.2011, 2 K 1277/10).

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