Zum Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten teilweise nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete unterschreitet. Ein gewichtiges Indiz kann dabei sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (lt. Urteil des BFH 11.5.2011, VI R 65/09).
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