Umsatzsteuer: Zum Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Ein Unternehmer (hier: ein Autohändler), der bei seiner Lieferung in der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und zudem in der nicht gegenüber ihm abgegebenen Verbringungserklärung, auch nicht namentlich bezeichnet wird, führt nicht den nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV erforderlichen Belegnachweis. Er kann sich bei unvollständigem Belegnachweis auch nicht auf den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 UStG berufen (lt. Urteil des BFH 12.5.2011, V R 46/10).
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