Rechtsprechungsänderung: Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Infolgedessen hält der BFH nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und hat damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG, das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich (lt. Urteil des BFH 9.6.2011, VI R 55/10 u.a).
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