Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung
Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum 17.10.2003 nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte (lt. Urteil des BFH 17.5.2011, VIII R 31/08).
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