Rechtsprechungsänderung: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - bei hinreichender Aussicht auf Erfolg - unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt (lt. Urteil des BFH 12.5.2011, VI R 42/10).
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