Zur Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen
Die Abgrenzung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Büro ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist allerdings Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf (hier: Diplom-Bauingenieurin) wesentlich und prägend sind (lt. Urteil des FG Düsseldorf 5.5.2011, 11 K 2591/09 E).
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