04.05.2011 Nachrichtenübersicht |
Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft bei einem beherrschenden GesellschafterDer Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Etwas anderes gilt nur, soweit zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist (lt. Urteil des BFH 3.2.2011, VI R 66/09). |
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