Zur Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei zusammen lebenden nicht verheirateten Eltern
Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f EStG a.F. enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht. Wenn von den zusammen lebenden nicht verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt zahlt, dann kann dieses nicht dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden (lt. BFH 25.11.2010, III R 79/09).
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