Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung nach zehnjähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ist bedenklich
Auch wenn der BFH ausführt, dass Ausgang und Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens für die Ablaufhemmung ohne Belang sind, muss hinterfragt werden, ob dies auch gelten kann, wenn aufgrund der langjähriger Prüfungsunterbrechung Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist und deshalb der eigentliche Zweck der Einleitung des Strafverfahrens, nämlich die Strafverfolgung, nicht mehr erreicht werden kann. Somit ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung, die nach fast zehnjähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht, rechtmäßig ist (lt. FG Rheinland-Pfalz 17.12.2010, 6 V 1924/10).
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