Finanzämter können zur Auskunft gegenüber Konkurrenten verpflichtet sein
Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert wurden. Grundlage für den Auskunftsanspruch ist nicht die AO, sondern das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (lt. FG Münster 7.12.2010, 15 K 3614/07 U).
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