04.11.2022 Nachrichtenübersicht |
Grundsteuer: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022Die Finanzbehörden der Länder
haben mit öffentlicher Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 (BStBl. I Seite 205) zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts aufgefordert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der oben genannten Länder wird bekannt gegeben, dass die Aufforderung vom 30. März 2022 durch folgende Aufforderung ersetzt wird: Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. |
Planen Sie Ihre Anfahrtsroute bequem über Google-Maps. | |
Hier Route planen |
Tel: | +49 (0) 2242/918280 |
Mobile: | +49 (0) 2242/918282-9 |
E-Mail: | info@stb-bohn.de |
Mo.-Fr.: | 900 − 1800 Uhr |