Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Mit BMF-Schreiben v. 7.12.2021 hat die Finanzverwaltung die seinerzeit beschlossenen verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen verlängert.
Im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, wurden ergänzend zu den Maßnahmen des BMF-Schreibens v. 19. 3. 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 (BStBl I 2020, 262) und unter Aufhebung des BMF - Schreibens v. 18. 3. 2021 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :037 - (BStBl I 2021, 337) Regelungen
- zur Stundung im vereinfachten Verfahren,
- zum Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren,
- zur Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sowie
- zur Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
getroffen.
|